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> Wer kennt sich aus mit dem lärmbelästigungsgesetz?, help!
Klaun
Beitrag 25 Feb 2005, 19:09
Beitrag #1


Mensch
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führe seit einiger zeit einen kleinen disput mit meinen nachbarn ober mir.

kurze eräuterung: nachbar ober mir hat ein kleines baby. rief die polizei und riet mir mein "lärmzeug" in den anderen raum zu befördern.
alles okay - baby wird nicht mehr am lümmeln gestört und kann sich zu einem prächtigen mitbürger entwickeln.

so: vor zehn minuten kam die nachbarin(kenn ich noch aus der zeit, als mein system im anderen zimmer stand) aus dem 3. stock (ich wohne im 1,) zu mir und meinte ihr plafound macht "soso"( nicht ganz der deutschen sprache mächtig da slawischer herkunft). ausserdem musste ich mir unterstellen lassen, dass in meiner wohnung drogenpartys gefeiert werden( is schon lang her meine wilde zeit) und , dass ich ein arschloch sei.(primitive alte verbitterete unglückliche, blöde #+?=&%$....):

WAS ICH WISSEN WILL: 1kann ich die irgendwie verklagen, weil sie mir drogenkonsum unterstellt? ps: in unserem haus riechts oft nach marihuana-plantage und sie meint das käme von mir(<- eh kloar-von wem sonst) . also ich denk mal das geht nicht, weil wir nicht in den u.s.a. sind.

2 wie sieht das aus mit der lärmbelästigung.
kann ich nicht bis zu ner gewissen uhrzeit machen was ich will?
wenn nicht: wer bestimmt, wei laut man sein darf?


TNHNX im voraus!
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Slavko Milosevic
Beitrag 25 Feb 2005, 19:20
Beitrag #2


Hardcoreposter
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1)
Nein kannst sie nicht verklagen. Im Allgemeinen hat jeder das Recht zu denken und reden was er will. Das Arschloch ist jedoch eine Ehrenbeleidigung. Die Drogenunterstellung geht als üble Nachrede durch, aber heh, lass es sein... ^^

2)
Bis 22 Uhr ist Hausmusik erlaubt. Kannst ewig drum prozessieren...

Fazit: Maschendrahtzaun in the morning....

(IMG:http://www.technoboard.at/style_emoticons/default/wink.gif)
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dj AcidGreen/Aci...
Beitrag 25 Feb 2005, 19:39
Beitrag #3


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looool


du bist >> machtloooos ;o)


ich könnt meinen nachbarn >>>> xypsapospaüü


im altbau ists am besten ..... da könntens dir laut gesetz eine wand so dünn wie ein blatt papier hinstellen ... und wenn du dann über der >> "normal lautstärke" was immer das auch bedeuten mag bist und sich wer belästigt fühlt... tja ... shit happens :-(


von 8:00 - 22:00 spiel so laut du willst ;o)

lärmbelästigung muss mal deviniert werden ;o)

p.s da es sich um musik handelt >>> du darfst laut gesetz ich glaub es war pro tag ?? oder pro woche 1 stunde musizieren ;o)

greeets chris (IMG:http://www.technoboard.at/style_emoticons/default/thumbs-up.gif)
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dj AcidGreen/Aci...
Beitrag 25 Feb 2005, 19:42
Beitrag #4


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soeben auf google gefunden !!!

sorrry das muss sein loooooool


sei froh das bei dir nur um musik geht

>>> http://www.ra-kotz.de/laermbelaestigung.htm
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dj AcidGreen/Aci...
Beitrag 25 Feb 2005, 19:46
Beitrag #5


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Lärm durch die Nachbarn! Welche Ansprüche habe ich hiergegen?



I. Einleitung:

Wer kennt das nicht, die lieben Nachbarn feiern wieder einmal eine lärmende Party, hören Musik bei einer unerträglichen Lautstärke oder versuchen sich an einem Musikinstrument (z.B. Klavier oder Schlagzeug). Bei allem Verständnis ist jedoch irgendwann einmal der Punkt erreicht an dem man sich überlegt, muss ich diesen Lärm ertragen?!

Man ist jedoch in dieser Situation nicht hilflos. Man kann öffentlich-rechtliche (vgl. II unten) und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche (vgl. III unten) gegenüber dem Nachbarn wegen des „Lärms" geltend machen.




II. zu den öffentlichrechtlichen Unterlassungsansprüchen:


1. Nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz OWiG) handelt derjenige ordnungswidrig, der ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.


§ 117 OWiG erfaßt insoweit verhaltensbedingten Lärm, d.h. der Lärm der durch eine Person erzeugt wird bzw. der Lärm der durch eine Person „gesteuert" wird. Zuwiderhandlungen rechtfertigen das Einschreiten der Polizei (wenn Sie diese um Hilfe bitten) und bei der Verletzung von Strafvorschriften auch der Staatsanwaltschaft.


Insoweit gilt § 117 OWiG für alle Arten von Lärm, also z.B. für nächtliches Geschrei ebenso wie für technische Anlagen, Fahrzeuge, Musikgeräte und musizieren etc.. Gegenüber anderen Ordnungswidrigkeitstatbeständen ist die Vorschrift nachrangig (§ 117 Abs. 2 OWiG). Es handelt sich daher um einen Auffangtatbestand. Speziellere Tatbestände des Bundes- und des Landesrechts gehen vor.


Die Polizei hat Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 55 Abs. l OWiG). Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist Sache der Verwaltungsbehörden (§ 35 Abs. l OWiG). Bleibt die Ordnungswidrigkeit gering, so kann die Polizei „im ersten Zugriff" ein Verwarnungsgeld aussprechen (§ 56 Abs. 2 OWiG).


Beim Verwirklichen eines Straftatbestandes (z.B. § 325a Abs. l StGB: unzulässiger Lärm durch den Betrieb einer Anlage) eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Lärmverursacher.




2. In NRW kann man sich auch auf das Landes-Immissionsschutzgesetz (kurz LImschG) berufen (in anderen Bundesländern gelten andere Landesgesetze, die aber häufig den gleichen Regelungsinhalt haben).




a. Nach § 3 Abs. 1 LImschG hat sich jeder Bürger so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinflüsse vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.




b. Ferner ist die Nachtruhe nach § 9 LImschG geschützt. Nach § 9 Abs. 1 LImschG sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.




c. In der übrigen Zeit dürfen Geräte, die der Schallerzeugung dienen (z.B. Stereoanlage, Klavier, Schlagzeug etc.) nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Dritte nicht erheblich belästigt werden (vgl. § 10 Abs.1 LImschG).




d. Die örtliche Ordnungsbehörde überwacht gem. § 14 Abs.1 S.2 LImschG die Einhaltung dieser Vorschriften und kann nach Maßgabe des § 15 LImschG anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz widersprechen. Eine behördlich festgestellte Tat nach den beschriebenen gesetzlichen Vorgaben wird als Ordnungswidrigkeit gem. § 17 Abs. 1, 3 LImschG eingestuft und kann im schlimmsten Fall mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.


3. Ferner kann sich noch ein öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebietscharakter des Wohngebiets ergeben. So bestimmt sich z.B. die in § 3 Abs. l Bundesimmissionsschutzgesetz (kurz BImSchG) vorgegebene Erheblichkeitsgrenze (sog. Zumutbarkeitsgrenze) danach, was den Immissionsbetroffenen nach Maßgabe der bauplanungsrechtlich zu bestimmenden Schutzwürdigkeit des Gebiets, in dem das betreffende Grundstück liegt, unter Berücksichtigung des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots zugemutet werden kann. Von Bedeutung ist also die Art des Gebiets (z.B. reines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet). Bei der Bestimmung der Gebietsart kommt es auf die rechtlichen Vorgaben zur Nutzung an, insbesondere auf entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen und auf die Regelungen in der Baunutzungsverordnung. Diese haben Vorrang vor den tatsächlichen Verhältnissen. In reinen Wohngebieten gelten z.B. strengere Maßstäbe als in einem reinen Gewerbegebiet.




III. zu den zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen:


1. Zivilrechtlich kann man Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 i.V.m. 906 BGB geltend machen.

Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB ist gegeben, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von einem anderen Grundstück nach § 906 BGB ausgeht. Unter einer wesentlichen Beeinträchtigung fallen hier auch Geräusche, die von einem anderen Grundstück ausgehen.


a. § 906 BGB knüpft an Grenz- und Richtwerte in Gesetzen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage von § 48 BImSchG an. Werden diese Geräuschwerte überschritten, so ist in der Regel von einer wesentlichen Immission und damit von einer erheblichen Geräuschbelästigung und einem Unterlassungsanspruch auszugehen. Den Gegenschluß beinhaltet § 906 BGB selbst. Danach liegt in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, wenn die Werte nicht überschritten werden. Dabei sind diese Grenz- und Richtwerte aber nur eine Orientierungshilfe, keine absolute Größe.

Demgemäß werden sie auch nur als Entscheidungshilfe empfohlen. Denn die Meßbarkeit von Lärm und die bestehenden Richtwerte allein spielen nicht die entscheidende Rolle bei der Bewertung von Lärmimmissionen.


b. Die gemessene Lautstärke ist bei Geräuschen nur ein Bestandteil, aus der sich die „Lästigkeit" des Lärms ableiteten läßt. Auf die Lästigkeit des Geräuschs aber kommt es an. Denn die Grenze der für den Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund einer wertenden Beurteilung festgelegt werden. Neben der Lärmmessung kommt es also auf einzelfallbezogene weitere Kriterien an. Das bedeutet für ein gerichtliches Verfahren, dass der Richter nicht nur ein Lärmmessungsgutachten einholen muss. Er muss vielmehr durch seine eigene Wahrnehmung (z.B. Ortsbesichtigung) entscheiden, ob die Geräusche subjektiv wesentlich beeinträchtigend sind.


Neben der Frage einer Beeinträchtigung und ihrer Einordnung als „wesentlich" oder „unwesentlich" kommt es im Rahmen von § 906 BGB entscheidend auf die Ortsüblichkeit der Immission an. Insoweit gelten allgemeine Kriterien.


c. So hat der Nachbar eines Volksfestes grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine über § 906 BGB hinausgehenden Duldungspflichten. Auch kann dem Eigentümer eines durch Lärm beeinträchtigten Grundstücks nicht angetragen werden, er möge selbst Gäste einladen und mitfeiern oder er könne ja am nächsten Morgen länger ausschlafen. Auch der Umstand, dass noch woanders gefeiert wird, führt nicht zu einer Ortsüblichkeit der von einer Feier ausgehenden Lärmimmissionen.


d. Bei nachbarlichen „Lärmstreitigkeiten" ist ferner das Gebot der nachbarlichen Rücksichtsnahme zu beachten. So unterliegt zum Beispiel die Musikausübung im Haus, sei es durch das Spielen eigener Instrumente, sei es durch das Abspielen von Tonträgern, dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Daraus kann sich ergeben, dass zeitliche Beschränkungen in Bezug auf die Dauer und die Tageszeit der Musikausübung entstehen (so auch LG Nürnberg-Fürth, Az.: 13 S 5296/90, Urteil vom 17.09.1991 und AG Rheinberg, Az.: 5 C 199/89, Urteil vom 18.01.1990).


Besonders in Reihenhäusern kann bei Hellhörigkeit der Gestörte vom Störer verlangen, daß in der Zeit zwischen 22 und 8 Uhr und 13 und 15 Uhr nicht musiziert wird und darüber hinaus auch Saxophon oder Klarinette etc. werktags nur 2 Stunden und sonntags nur l Stunde gespielt werden.




2. Die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche muss man im schlimmsten Fall bei Gericht einklagen. Bevor Sie jedoch eine solche Klage in NRW erheben können, müssen nach dem Gesetz zur Ausführung des § 15a ZPO in Nordrhein-Westfalen ein „obligatorisches außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren" vor einer anerkannten Gütestelle durchgeführt haben. D.h. man muss sich mit seinem Nachbarn vor einer Gütestelle treffen und dort den Sachverhalt nochmals durchgehen. Häufig kann jedoch auch hier keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Etwas anderes gilt nur, wenn sich bei dem Lärmverursacher um einen gewerblichen Betrieb handelt. Hier kann sofort geklagt werden!




IV. Vorgehensweise gegenüber Ihrem Nachbarn:


1. Man sollte bei einer Lärmstörung zunächst mit dem Nachbarn sprechen und diesem die möglichen Unterlassungsansprüche darlegen. Vielleicht bieten sich Zeitfenster an, an denen man selbst arbeitet oder nicht zu Hause ist und der Nachbar in dieser Zeit musiziert, Feste feiert etc..




2. Führt ein klärendes Gespräch nicht zum Erfolg, sollte bei einer konkreten Lärmbelästigung die Polizei eingeschaltet werden. Die Polizei muss insoweit diese Ordnungswidrigkeiten verfolgen.




3. Kommt es zu weiteren und dauerhaften Lärmbelästigungen, sollte man zur Beweissicherung und zur Vorbereitung eines späteren gerichtlichen Verfahrens in Form einer einstweiligen Verfügung und/oder Unterlassungsklage ein „Lärmprotokoll" führen. Dazu sind Datum und Uhrzeit der Störung, die Lärmart sowie in Betracht kommende Zeugen des Vorfalls mit Namen, Vornamen und Anschrift konkret schriftlich festzuhalten.

Ferner kann man unter Umständen ein privates Lärmgutachten in Auftrag geben. In einem späteren Prozeß kann ein solches privates Lärmgutachten zwar nur bei Einverständnis des Gegners als Beweismittel verwertet werden, dennoch ist ein solches Gutachten sinnvoll. Denn einerseits muß der Lärmverursacher im Gegensatz zu behördlichen oder gerichtlich veranlagen Gutachten nicht von den bevorstehenden örtlichen Messungen vorab informiert werden. Andererseits kann der Gutachter im Prozeß als Zeuge vernommen werden. Dies kann zur Unterstützung der eigenen Position sehr hilfreich sein (die Kosten hierfür zahlt in der Regel die Rechtschutzversicherung)!


4. Auf diesen Grundlagen kann dann ein verwaltungsgerichtliches oder zivilgerichtliches Streitverfahren stattfinden. Man kann unter Umständen auch eine einstweilige Verfügung gegenüber dem Nachbar erwirken, dies ist jedoch nur in schweren und eilbedürftigen Fällen möglich.
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dj AcidGreen/Aci...
Beitrag 25 Feb 2005, 19:48
Beitrag #6


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Klavierspiel - Musik oder lästiges Geklimpere?

Mieter dürfen bis zu 90 Minuten pro Tag in ihrer Wohnung Klavier spielen, sogar wenn es die Nachbarn nervt. Auch Fingerübungen sind in dieser Zeit erlaubt. Der Musikant muß jedoch Rücksicht nehmen und bei seinen Übungen die allgemeinen Ruhezeiten beachten.



Musik: Es besteht ein grundsätzliches Recht des Mieters, Musik zu hören, selbst zu musizieren oder zu singen. Klauseln im Mietvertrag, die dieses Recht generell verbieten, sind unwirksam.
Einschränkungen:

Unabhängig von der Tageszeit ist Musik nur in Zimmerlautstärke (in den angrenzenden Wohnungen ist das Geräusch nicht oder nur gering zu hören) zulässig.
Musizieren ist mit Instrumenten, die gewöhnlich in geschlossenen Räumen gespielt werden, erlaubt. Dazu gehören z.B. Flöte, Klavier, Mundharmonika, Gitarre etc.; nicht aber Schlagzeug oder Trompete.
Eine zeitliche Begrenzung des Musizierens / Singens durch den Mietvertrag oder die Hausordnung ist möglich. Auch ohne Vereinbarung sind die gewöhnlichen Ruhezeiten einzuhalten.
Die Dauer des Musizierens kann vertraglich vereinbart werden. Ohne Vereinbarung kann in der Regel von der Zulässigkeit von 2 Stunden Übungszeit ausgegangen werden.
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Klaun
Beitrag 25 Feb 2005, 20:02
Beitrag #7


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also aus deinem vorletzten beitrAg les ich heraus, dass ich "den schlauch" habe, und der letzte wiederlegt das wieder.


kenn mich überhaupt nicht aus was ich nun darf und was nicht. denke das kann mir auch ein "ing.dr.dr.mag. überdrüber" nicht erklären.

solche gestetze sind doch fürn hugo. einer legts so aus, einer andersrum. im grunde wird keiner daraus schlau. manche glauben aber sie verstehen es.
so eine kranke "welt". ich will raus.........

PS: da fällt mir der asterix-film mit dem "haus das verrückte macht" ein.
ich glaub autentischer kann mans nicht darstellen......


also thnx auf jeden fall, nur ob ich nun meine neuesten scheiben abspielen "darf" oder nicht, weis ich immer noch nicht. schätze mal ich werd wioeder mal einen besuch von den gesetzeshütern bekommen und dafür zahlen, dass ich.................................................LEBE.

Der Beitrag wurde von Klaun bearbeitet: 25 Feb 2005, 20:03
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dj AcidGreen/Aci...
Beitrag 25 Feb 2005, 20:30
Beitrag #8


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drum hab ichs auch gepostet.... alles ein scha....


wenn die bullen kommen ... sag du bist musiker .... ;o)

und frag was du darfst.


und das musiker deines wissens die 90min regel "haben"
und sie das deinen nachbarn lieber mal erklären sollen.

wennst glück hast machens das ... haha ... weil so gut kennen sich die auch ned aus ;o)

have fun ;o)

greets chris (IMG:http://www.technoboard.at/style_emoticons/default/wink.gif) (IMG:http://www.technoboard.at/style_emoticons/default/thumbs-up.gif)
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eigengrau
Beitrag 26 Feb 2005, 00:33
Beitrag #9


BMFH
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Wenn sie sagt du nimmst Drogen und sonst was sagst du ihr "wiederschaun" und machst die Tür zu. Wenn sie sagt du bist ein Arschloch sagst du "wiederschaun" und machst die Tür zu. Sich 'regen? Von wegen! Oder liegt sie dir so sehr am Herzen, dass du dir die Zeit für eine Klage nehmen willst?

b4n
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Rabbitweed
Beitrag 26 Feb 2005, 00:56
Beitrag #10


Back Jauer
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Nanana, so kompliziert isses nun auch wieder nicht. Natürlich muss man ein bisschen mehr tun als "Lärmbelästigung" im google zu suchen. Google ist ne nützliche Suchmaschine aber trotz allem (noch) kein Rechtsanwalt.

Die von Acidgreen zitierten Rechtsquellen sind erstens großteils irrelevenat (Nordrheinwestfälisches Immissionenschutzgesetzt ! Ordnungwidrigkeitsgesetz etc.) und zweitens ganz offensichtlich DEUTSCH und damit in Österreich nicht anwendbar. Hier gilt immer noch das gute alte ABGB mit seinem in den Paragraphen 364 ff geregeltem Nachbarschaftsrecht. Nun was besagt dies?

Hier geht es um "Einwirkungen" oder auch Immissionen genannt, von einer Liegenschaft (oder Wohnung) auf die benachbarte Liegenschaft. Es gib grobkörperliche Immissionen (Ball rüberschleudern) oder, wie in deinem Sachverhalt geschildert: mittelbare Immisionen wie zB Lärm, Abgase, Licht, Rauch, Wärme, Gerüche.

Wann hat man einen Unterlassungsanspruch gegen diese Immissionen?

Wenn sie 1, das ortsübliche Maß überschreiten und 2, die gewöhnliche Benützung (das ungestörte Wohnen, in deinem Fall) auf wesentliche Art und Weise beeinträchtigen.

- Was ist "ortsüblich"? Hier wird's interessant, denn im Gesetz wird sich keine Dezibelangabe finden, sondern es wird in der regel, bei der Beurteilung des jeweiligen Falles, auf die unmittelbare Umgebung abgestellt und geprüft ob in der Nachbarschaft (also etwa in deinem Wohnhaus, Gebäude) regelmäßig von einer Vielzahl an Wohnungen derartige "Immissionen" ausgehen. Sprich: Wer in einem Studentenwohnheium lebt, das für seine exzessiven parties bekannt ist wird sich eine Lärmbelästigung eher mit dem Argument der Ortsüböichkeit gefallen lassen, als jemand der gerade in eine friedvolle Villa in den 19. Bez. zieht.

- Wann liegt eine wesentliche Erschwerung/Beeinträchtigung der Nutzung vor? Hier wird geschaut wie intensiv, wie oft, und wie genau die "Einwirkung" beschaffen ist. Es muss der Nachbarin nicht erst das Trommelfell platzen um wirksam gegen dich vorgehen zu können, es genügt lediglich eine psychische Beeinträchtigung ihres häuslichen Wohlbefindens.

Bezüglich LÄRM als Immission gab es im Laufe der Jahre ein paar gerichtliche Entscheidungen, an denen man sich ein bisschen orientieren kann, grundsätzlich muss aber eine Abwägung wie oben beschrieben stattfinden (Interessen der beiden Nachbarn vergleichen, Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit der Immission beurteilen):

SO wurde entschieden, dass von 22-6 Uhr Lärm generell als NICHT ortsüblich angesehen wird (es sei denn, man lebt in einem Ausnahmeviertel, wo das in der Tat Gang und Gebe ist, sehr seltener Fall)--> Das ist das was von vielen als sogenannte "Nachtruhe" bezeichnet wird.
Weiters wurde in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs festgestellt, dass Klavierspielen generell ortsüblich ist, und dass das bei Musikstudenten, die ein verständliches Interesse am Musizieren und somit studienbedingten Üben haben, kein so trenger Maßstab angelegt wird.

Also, um das auf deinen Sachverhalt anzuwenden:

Du kannst auch außerhalb der "Nachtruhe" eben NICHT machen was du willst, sofern deine Lärmbelästigung das ortsübliche Maß übersteigt (wird in einem normalen Wohnhaus anzunehmen sein sobald Zimmerlautstärke überschritten wird) und deine Einwirkung das Nützungsrecht der Nachbarin wesentlich beeinträchtigt (was aufgrund ihrer Beschwerden offensichtlich der Fall ist, wie gesagt genügt seelischer Unmut).

Bezüglich der "Beleidigung":

Im Strafgesetzbuch finden sich die §§111 (Üble Nachrede) und 115(Beleidigung).

Beleidigung ist ein negatives Werturteil ("Vollidiot!")

Üble Nachrede ist dann gegebn wenn dir ein unehrenhaftes/sittenwidriges Verhalten unterstellt wird ODER dir verächtliche/unrühmliche Eigenschaften vorgeworfen werden ("du bist bestechlich, untreu, psychopathisch...").

"Arschloch" fällt somit in die Kategorie Beleidigung, die Unterstellung der Veranstlatung von Drogenparties ist ein klassischer Fall von übler Nachrede.

ABER!
Beleidigung ("Arschloch") wäre nur dann strafbar, wenn dies "öffentlich" geschah (wenn sie also unmittelbar von einem *größeren* Personenkreis wahrgenommen werden kann) oder vor mehr als 3 Leuten. Deinem Sachverhalt entnehme ich, dass die Beleidigung in deiner Wohnung oder zumindest an der Türschwelle zu ihr fiel, womit beides ausscheidet. "Öffentlich" wäre das Schreien mit Megaphon am Stephansplatz, nicht aber ein Gesrpcäh an der Wohnungstürschwelle.

Bei der Üblen Nachrede genügt es allerdings, dass es nur auf eine "für einen Dritten wahrnehmbare Weise" erfolgte. Unter Umständen wäre das in deinem Fall (falls nicht innerhalb deiner Wohnung) anzunehmen.

ABER! (diesemal ein noch größeres ABER):

Diese Delikte sind mit lächerlich geringen STrafen bedroht, und das Opfer (als du selbst) musst den Täter (sie) selbst verfolgen, anklagen, trägst die Prozesskosten und das Risiko. Sprich: Zahlt sich einfach nicht aus.

Unterm Strich, traurig aber wahr: Musik leiser drehen, Nachbarin aus dem Weg gehen.
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-Kulpa-
Beitrag 26 Feb 2005, 01:12
Beitrag #11


dr. strangelove
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yeah!

das nenn ich "sprudelnde kompetenz"

(IMG:http://www.technoboard.at/style_emoticons/default/thumbs-up.gif)
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Klaun
Beitrag 26 Feb 2005, 07:55
Beitrag #12


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so ein scheiss staat.
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Martin Martini
Beitrag 26 Feb 2005, 11:15
Beitrag #13





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all you need is haus ---->

(IMG:http://www.fewo-mv.de/orte/ulrichs/ulrichs_hausgruen/ebbha.jpg)

naja, ein besseren tipp hab ich auch ned (IMG:http://www.technoboard.at/style_emoticons/default/unhappy.gif)
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Klaun
Beitrag 26 Feb 2005, 11:42
Beitrag #14


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all i need is a "lärmdämmung". oder other neighbours.



wo soll ich ein haus hernehmen? oder borgst ma deins?
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stoneeh
Beitrag 17 Sep 2011, 18:42
Beitrag #15


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zwar ein alter thread, aber die information ist aktuell wie immer. hab erst nach "lärmbelästigung recht" gegooglet und in diesem thread die besten infos gefunden. danke in diesem fall an rabbitweed für die umfangreiche zusammenfassung
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