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> Gründung eines Veranstaltungsteams
IN-Stereo
Beitrag 4 Mar 2003, 15:01
Beitrag #1


Halunke
*****

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Beiträge: 374
Mitglied seit: 8-October 02
Wohnort: City Of God
Mitglieds-Nr.: 399



Nun ich möchte eine Art "FIRMA" a lá Young Rotations machen!

mit Eventmanagement, DJ-Pool, Board,.... etc.

aber nur nebenbei (als Spaß) siehe EME !

Muss ich da etwas anmelden ausser wenn ich es patentieren lassen möchte?!?!?!

Will halt alles von zu Hause machen (Events veranstalten, Board errichten , "auflegen" LOL.....)

Bitte um Hilfe!
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rungholt
Beitrag 5 Mar 2003, 08:06
Beitrag #2


JUNGVETERAN
*******

Gruppe: Members
Beiträge: 632
Mitglied seit: 27-December 02
Wohnort: oberösterreich
Mitglieds-Nr.: 624



Machts einen Veranstaltungsverein

Dann gehts leichter (IMG:http://www.technoboard.at/style_emoticons/default/devil.gif) /

Aktuell Vereinsgesetz 2002

Mit 1. Juli 2002 ist das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in Kraft getreten und gleichzeitig wurde das bisherige Vereinsgesetz 1951 aufgehoben.

Wesentliche Änderungen im neuen Vereinsgesetz sind:

Als Vereinsbehörde fungieren die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten wo eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.
Als Berufungsinstanz sind die Sicherheitsdirektionen vorgesehen.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Führung von lokalen Vereinsregistern und einem künftigen – noch zu schaffenden - Elektronischen Zentralen Vereinsregister (ZVR) wurden geschaffen.
Mindesterfordernis für einen Verein sind zwei Vereinsmitglieder.
Mit der Anzeige der Vereinserrichtung sind die Statuten nur noch einfach (statt bisher dreifach) vorzulegen.
Die Vereinsbehörde muss ihre Entscheidung binnen vier Wochen (ausnahmsweise bis zu sechs Wochen) treffen.
Bei positivem Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens erhält der Anzeiger eine unbeglaubigte Statutenabschrift und einen kostenlosen Vereinsregisterauszug als Serviceleistung und Starthilfe übermittelt.
Für die Rechnungslegung ist je nach Größe des Vereins ein Drei-Stufen-System anzuwenden.
Für Schulden des Vereins gegenüber vereinsfremden Dritten haftet grundsätzlich (sofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften oder persönliche rechtsgeschäftliche Verpflichtungen bestehen) nur der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Gegenüber dem Verein haften seine Funktionäre für Schäden, die aus einer Verletzung ihrer dem Verein gegenüber bestehenden gesetzlichen oder statutarischen Pflichten entstehen, wenn sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalter missachten.
Am 1.7.2002 anhängige Verfahren sind nach der alten Rechtslage (Vereinsgesetz 1951) zu beenden.


dev/
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