Tirol - Schlag gegen Suchtgiftszene |
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Tirol - Schlag gegen Suchtgiftszene |
20 Apr 2005, 14:09
Beitrag
#1
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schlittnfohra! Gruppe: tb admin Beiträge: 22.803 Mitglied seit: 26-March 02 Wohnort: 9900 Mitglieds-Nr.: 85 |
viel zum diskutiern gibts eigentlich eh net - wundert mich aba net, dass da wieda einige - auch in meinem gebiet am land erwischt hat ...
wie's da teilweise abgeht ... http://tirol.orf.at/oesterreich.orf?read=d...nel=6&id=376732 ZITAT Großer Schlag gegen Suchtgiftszene
Ein großer Schlag gegen die Suchtgiftszene ist der Tiroler Exekutive gelungen. Nach monatelangen Erhebungen wurden zahlreiche mutmaßliche Dealer und Konsumenten aus den Bezirken Kitzbühel, Schwaz, Lienz und Großraum Innsbruck ausgeforscht. update Dienstag, 19.04.05 Vorerst 21 Haftbefehle und 250 Anzeigen 21 Haftbefehle wurden vorerst erlassen. 13 Dealer wurden in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert. Zumindest 250 Personen werden wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt. Im Zuge der durchgeführten Hausdurchsuchungen konnten bisher Drogen im Wert von rund 43.000 Euro sichergestellt werden. Bis zu 20.000 Tabletten Der Ermittler Heinz Lubach sagte gegenüber ORF Radio Tirol, die Menge der Ecstasy-Tabletten betrage bis zu 20.000. 8.000 Tabletten seien alleine bei einer Person aus Mayrhofen gefunden worden. Außerdem seien andere Drogen wie Speed, Kokain, Cannabis oder Haschisch im Umlauf gewesen. Das sichergestellte Suchtgift Erhebungen bereits seit November Bereits im vergangenen November hatte die Kitzbüheler Gendarmerie Erhebungen gegen mehrere Personen aus dem Bezirk durchgeführt. Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurde in Erfahrung gebracht, dass ein Großteil der in Kitzbühel verkauften Suchtmittel aus dem Raum Zillertal und Lienz stammt. Weitere Erhebungen Zehn Haftbefehle wurden von Beamten des Gendarmeriepostens Kitzbühel, sieben Haftbefehle von der Kriminalabteilung Tirol sowie vier Haftbefehle von Beamten des Bezirkes Schwaz vollzogen. Die Erhebungen waren zunächst noch nicht abgeschlossen. |
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23 Apr 2005, 20:02
Beitrag
#2
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Newbie Gruppe: Members Beiträge: 29 Mitglied seit: 17-August 04 Mitglieds-Nr.: 4.218 |
wie gesagt glauben ist eine sache.
herr m aus k hatte auch so nen laden und die gleiche geniale idee.er hat monate lange die pilze in seinem shop vertikt bis dan die handschellen klickten und er für 3 jahre in den knast mußte wegen gewerbsmäßigen drogenhandels und das es NUR 3 jahre wurden liegt daran das er die meißten seiner pilzanbnehmer die er bei namen kannte verpfiffen hat und noch ein paar andere.fazit 120 anzeigen. keiner hat die erlaubniss betäubungsmittel und das sind pilze in umlauf zu bringen. Betäubungsmittelgesetz (BtMG) » Erster Abschnitt. Begriffsbestimmungen § 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Stoff: eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen; 2. Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen; 3. ausgenommene Zubereitung: eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist; 4. Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln. (2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Betäubungsmittelgesetz (BtMG) » Zweiter Abschnitt. Erlaubnis und Erlaubnisverfahren § 3. (1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder 2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen will. (2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Betäubungsmittelgesetz (BtMG) » Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 29. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, 2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, Der Beitrag wurde von laterzz bearbeitet: 23 Apr 2005, 20:03 |
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