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> Wer kennt sich aus mit dem lärmbelästigungsgesetz?, help!
Klaun
Beitrag 25 Feb 2005, 19:09
Beitrag #1


Mensch
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führe seit einiger zeit einen kleinen disput mit meinen nachbarn ober mir.

kurze eräuterung: nachbar ober mir hat ein kleines baby. rief die polizei und riet mir mein "lärmzeug" in den anderen raum zu befördern.
alles okay - baby wird nicht mehr am lümmeln gestört und kann sich zu einem prächtigen mitbürger entwickeln.

so: vor zehn minuten kam die nachbarin(kenn ich noch aus der zeit, als mein system im anderen zimmer stand) aus dem 3. stock (ich wohne im 1,) zu mir und meinte ihr plafound macht "soso"( nicht ganz der deutschen sprache mächtig da slawischer herkunft). ausserdem musste ich mir unterstellen lassen, dass in meiner wohnung drogenpartys gefeiert werden( is schon lang her meine wilde zeit) und , dass ich ein arschloch sei.(primitive alte verbitterete unglückliche, blöde #+?=&%$....):

WAS ICH WISSEN WILL: 1kann ich die irgendwie verklagen, weil sie mir drogenkonsum unterstellt? ps: in unserem haus riechts oft nach marihuana-plantage und sie meint das käme von mir(<- eh kloar-von wem sonst) . also ich denk mal das geht nicht, weil wir nicht in den u.s.a. sind.

2 wie sieht das aus mit der lärmbelästigung.
kann ich nicht bis zu ner gewissen uhrzeit machen was ich will?
wenn nicht: wer bestimmt, wei laut man sein darf?


TNHNX im voraus!
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dj AcidGreen/Aci...
Beitrag 25 Feb 2005, 19:46
Beitrag #2


da best hardware moderator ever:-)
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Lärm durch die Nachbarn! Welche Ansprüche habe ich hiergegen?



I. Einleitung:

Wer kennt das nicht, die lieben Nachbarn feiern wieder einmal eine lärmende Party, hören Musik bei einer unerträglichen Lautstärke oder versuchen sich an einem Musikinstrument (z.B. Klavier oder Schlagzeug). Bei allem Verständnis ist jedoch irgendwann einmal der Punkt erreicht an dem man sich überlegt, muss ich diesen Lärm ertragen?!

Man ist jedoch in dieser Situation nicht hilflos. Man kann öffentlich-rechtliche (vgl. II unten) und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche (vgl. III unten) gegenüber dem Nachbarn wegen des „Lärms" geltend machen.




II. zu den öffentlichrechtlichen Unterlassungsansprüchen:


1. Nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz OWiG) handelt derjenige ordnungswidrig, der ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.


§ 117 OWiG erfaßt insoweit verhaltensbedingten Lärm, d.h. der Lärm der durch eine Person erzeugt wird bzw. der Lärm der durch eine Person „gesteuert" wird. Zuwiderhandlungen rechtfertigen das Einschreiten der Polizei (wenn Sie diese um Hilfe bitten) und bei der Verletzung von Strafvorschriften auch der Staatsanwaltschaft.


Insoweit gilt § 117 OWiG für alle Arten von Lärm, also z.B. für nächtliches Geschrei ebenso wie für technische Anlagen, Fahrzeuge, Musikgeräte und musizieren etc.. Gegenüber anderen Ordnungswidrigkeitstatbeständen ist die Vorschrift nachrangig (§ 117 Abs. 2 OWiG). Es handelt sich daher um einen Auffangtatbestand. Speziellere Tatbestände des Bundes- und des Landesrechts gehen vor.


Die Polizei hat Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 55 Abs. l OWiG). Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist Sache der Verwaltungsbehörden (§ 35 Abs. l OWiG). Bleibt die Ordnungswidrigkeit gering, so kann die Polizei „im ersten Zugriff" ein Verwarnungsgeld aussprechen (§ 56 Abs. 2 OWiG).


Beim Verwirklichen eines Straftatbestandes (z.B. § 325a Abs. l StGB: unzulässiger Lärm durch den Betrieb einer Anlage) eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Lärmverursacher.




2. In NRW kann man sich auch auf das Landes-Immissionsschutzgesetz (kurz LImschG) berufen (in anderen Bundesländern gelten andere Landesgesetze, die aber häufig den gleichen Regelungsinhalt haben).




a. Nach § 3 Abs. 1 LImschG hat sich jeder Bürger so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinflüsse vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.




b. Ferner ist die Nachtruhe nach § 9 LImschG geschützt. Nach § 9 Abs. 1 LImschG sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.




c. In der übrigen Zeit dürfen Geräte, die der Schallerzeugung dienen (z.B. Stereoanlage, Klavier, Schlagzeug etc.) nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Dritte nicht erheblich belästigt werden (vgl. § 10 Abs.1 LImschG).




d. Die örtliche Ordnungsbehörde überwacht gem. § 14 Abs.1 S.2 LImschG die Einhaltung dieser Vorschriften und kann nach Maßgabe des § 15 LImschG anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz widersprechen. Eine behördlich festgestellte Tat nach den beschriebenen gesetzlichen Vorgaben wird als Ordnungswidrigkeit gem. § 17 Abs. 1, 3 LImschG eingestuft und kann im schlimmsten Fall mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.


3. Ferner kann sich noch ein öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebietscharakter des Wohngebiets ergeben. So bestimmt sich z.B. die in § 3 Abs. l Bundesimmissionsschutzgesetz (kurz BImSchG) vorgegebene Erheblichkeitsgrenze (sog. Zumutbarkeitsgrenze) danach, was den Immissionsbetroffenen nach Maßgabe der bauplanungsrechtlich zu bestimmenden Schutzwürdigkeit des Gebiets, in dem das betreffende Grundstück liegt, unter Berücksichtigung des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots zugemutet werden kann. Von Bedeutung ist also die Art des Gebiets (z.B. reines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet). Bei der Bestimmung der Gebietsart kommt es auf die rechtlichen Vorgaben zur Nutzung an, insbesondere auf entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen und auf die Regelungen in der Baunutzungsverordnung. Diese haben Vorrang vor den tatsächlichen Verhältnissen. In reinen Wohngebieten gelten z.B. strengere Maßstäbe als in einem reinen Gewerbegebiet.




III. zu den zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen:


1. Zivilrechtlich kann man Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 i.V.m. 906 BGB geltend machen.

Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB ist gegeben, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von einem anderen Grundstück nach § 906 BGB ausgeht. Unter einer wesentlichen Beeinträchtigung fallen hier auch Geräusche, die von einem anderen Grundstück ausgehen.


a. § 906 BGB knüpft an Grenz- und Richtwerte in Gesetzen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage von § 48 BImSchG an. Werden diese Geräuschwerte überschritten, so ist in der Regel von einer wesentlichen Immission und damit von einer erheblichen Geräuschbelästigung und einem Unterlassungsanspruch auszugehen. Den Gegenschluß beinhaltet § 906 BGB selbst. Danach liegt in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, wenn die Werte nicht überschritten werden. Dabei sind diese Grenz- und Richtwerte aber nur eine Orientierungshilfe, keine absolute Größe.

Demgemäß werden sie auch nur als Entscheidungshilfe empfohlen. Denn die Meßbarkeit von Lärm und die bestehenden Richtwerte allein spielen nicht die entscheidende Rolle bei der Bewertung von Lärmimmissionen.


b. Die gemessene Lautstärke ist bei Geräuschen nur ein Bestandteil, aus der sich die „Lästigkeit" des Lärms ableiteten läßt. Auf die Lästigkeit des Geräuschs aber kommt es an. Denn die Grenze der für den Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund einer wertenden Beurteilung festgelegt werden. Neben der Lärmmessung kommt es also auf einzelfallbezogene weitere Kriterien an. Das bedeutet für ein gerichtliches Verfahren, dass der Richter nicht nur ein Lärmmessungsgutachten einholen muss. Er muss vielmehr durch seine eigene Wahrnehmung (z.B. Ortsbesichtigung) entscheiden, ob die Geräusche subjektiv wesentlich beeinträchtigend sind.


Neben der Frage einer Beeinträchtigung und ihrer Einordnung als „wesentlich" oder „unwesentlich" kommt es im Rahmen von § 906 BGB entscheidend auf die Ortsüblichkeit der Immission an. Insoweit gelten allgemeine Kriterien.


c. So hat der Nachbar eines Volksfestes grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine über § 906 BGB hinausgehenden Duldungspflichten. Auch kann dem Eigentümer eines durch Lärm beeinträchtigten Grundstücks nicht angetragen werden, er möge selbst Gäste einladen und mitfeiern oder er könne ja am nächsten Morgen länger ausschlafen. Auch der Umstand, dass noch woanders gefeiert wird, führt nicht zu einer Ortsüblichkeit der von einer Feier ausgehenden Lärmimmissionen.


d. Bei nachbarlichen „Lärmstreitigkeiten" ist ferner das Gebot der nachbarlichen Rücksichtsnahme zu beachten. So unterliegt zum Beispiel die Musikausübung im Haus, sei es durch das Spielen eigener Instrumente, sei es durch das Abspielen von Tonträgern, dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Daraus kann sich ergeben, dass zeitliche Beschränkungen in Bezug auf die Dauer und die Tageszeit der Musikausübung entstehen (so auch LG Nürnberg-Fürth, Az.: 13 S 5296/90, Urteil vom 17.09.1991 und AG Rheinberg, Az.: 5 C 199/89, Urteil vom 18.01.1990).


Besonders in Reihenhäusern kann bei Hellhörigkeit der Gestörte vom Störer verlangen, daß in der Zeit zwischen 22 und 8 Uhr und 13 und 15 Uhr nicht musiziert wird und darüber hinaus auch Saxophon oder Klarinette etc. werktags nur 2 Stunden und sonntags nur l Stunde gespielt werden.




2. Die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche muss man im schlimmsten Fall bei Gericht einklagen. Bevor Sie jedoch eine solche Klage in NRW erheben können, müssen nach dem Gesetz zur Ausführung des § 15a ZPO in Nordrhein-Westfalen ein „obligatorisches außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren" vor einer anerkannten Gütestelle durchgeführt haben. D.h. man muss sich mit seinem Nachbarn vor einer Gütestelle treffen und dort den Sachverhalt nochmals durchgehen. Häufig kann jedoch auch hier keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Etwas anderes gilt nur, wenn sich bei dem Lärmverursacher um einen gewerblichen Betrieb handelt. Hier kann sofort geklagt werden!




IV. Vorgehensweise gegenüber Ihrem Nachbarn:


1. Man sollte bei einer Lärmstörung zunächst mit dem Nachbarn sprechen und diesem die möglichen Unterlassungsansprüche darlegen. Vielleicht bieten sich Zeitfenster an, an denen man selbst arbeitet oder nicht zu Hause ist und der Nachbar in dieser Zeit musiziert, Feste feiert etc..




2. Führt ein klärendes Gespräch nicht zum Erfolg, sollte bei einer konkreten Lärmbelästigung die Polizei eingeschaltet werden. Die Polizei muss insoweit diese Ordnungswidrigkeiten verfolgen.




3. Kommt es zu weiteren und dauerhaften Lärmbelästigungen, sollte man zur Beweissicherung und zur Vorbereitung eines späteren gerichtlichen Verfahrens in Form einer einstweiligen Verfügung und/oder Unterlassungsklage ein „Lärmprotokoll" führen. Dazu sind Datum und Uhrzeit der Störung, die Lärmart sowie in Betracht kommende Zeugen des Vorfalls mit Namen, Vornamen und Anschrift konkret schriftlich festzuhalten.

Ferner kann man unter Umständen ein privates Lärmgutachten in Auftrag geben. In einem späteren Prozeß kann ein solches privates Lärmgutachten zwar nur bei Einverständnis des Gegners als Beweismittel verwertet werden, dennoch ist ein solches Gutachten sinnvoll. Denn einerseits muß der Lärmverursacher im Gegensatz zu behördlichen oder gerichtlich veranlagen Gutachten nicht von den bevorstehenden örtlichen Messungen vorab informiert werden. Andererseits kann der Gutachter im Prozeß als Zeuge vernommen werden. Dies kann zur Unterstützung der eigenen Position sehr hilfreich sein (die Kosten hierfür zahlt in der Regel die Rechtschutzversicherung)!


4. Auf diesen Grundlagen kann dann ein verwaltungsgerichtliches oder zivilgerichtliches Streitverfahren stattfinden. Man kann unter Umständen auch eine einstweilige Verfügung gegenüber dem Nachbar erwirken, dies ist jedoch nur in schweren und eilbedürftigen Fällen möglich.
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