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9 Sep 2004, 20:18
Beitrag
#1
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der seltene gast Gruppe: Members Beiträge: 2.380 Mitglied seit: 12-September 02 Wohnort: wien Mitglieds-Nr.: 353 |
Um den Thread mal von persönlichen Plänkeleien in einen konstruktiveren Rahmen zu lenken ... vielleicht können die anwesenden juristisch nicht ganz unbedarften User ja folgendes beantworten.
Würden Abänderungen der AGB ausreichen um den Verein Technoboard schadlos zu halten? In etwa "Mit der Nutzung des Webangebots verpflichten sich alle User technoboard.at frei von Ansprüchen Dritter zu halten." Daß das Board auch in diesem Fall verpflichtet ist rechtswidrige Beiträge zu zensurieren, versteht sich von selbst. Aber der rechtliche Rahmen wäre zumindest für die Betreiber ein sichererer. Also, hilft so ein Passus oder ist das rechtlich nicht haltbar? |
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10 Sep 2004, 17:11
Beitrag
#2
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oft im Keller Gruppe: tb admin Beiträge: 3.627 Mitglied seit: 30-December 01 Wohnort: NIEDERÖSTERREICH/Wachau Mitglieds-Nr.: 3 |
ZITAT 1. Allgemeines zum Urheberrecht 1.1. Was ist urheberrechtlich geschützt? Das Kriterium des Urheberrechtsschutzes ist das Vorliegen eines "Werkes" im Sinne des Urheberrechtsgesetz (UrhG). Ein solches erfordert eine "eigentümliche geistige Schöpfung", d.h. es muss sich deutlich von der Masse unterscheiden. Es muss aber nichts Künstlerisches sein; die Anforderungen der Rechtsprechung sind manchmal recht gering. Das österreichische Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen Werken der Literatur nach § 2 (Sprachwerke aller Art, auch wissenschaftliche Ausführungen und Computerprogramme), der Tonkunst nach § 1, Werken der bildenden Künste nach § 3 (auch Fotos und Gebrauchsgraphiken), Werken der Filmkunst nach § 4 und Datenbankwerken nach § 40 f. Daneben gibt es auch noch sogenannte "Verwandte Schutzrechte", die ebenfalls im UrhG geregelt sind; dazu gehören der (einfache) Lichtbildschutz (für Fotos ohne Werkcharakter, § 73) und der Schutz einfacher Datenbanken (§ 76c). Außerhalb des UrhG gibt es noch den Schutz nach dem Musterschutzgesetz (MuSchG), auch Geschmacksmusterrecht, der das Aussehen von Erzeugnissen (Design) schützt, das Gebrauchsmustergesetz (GMG) für technische Erfindungen unterhalb der Patentgrenze und das Patentgesetz für Erfindungen. 1.2. Genießt eine Website urheberrechtlichen Schutz? Da das UrhG die geschützten Werke taxativ (d.h. vollständig) aufzählt und die Website dort nicht erfasst ist, genießt sie als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Allerdings können Teile davon - Fotos, Graphiken, Texte oder Programme, Musik- oder Videostücke sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen. Darüber hinaus kann die gesamte Website entweder als Datenbankwerk oder als (einfache) Datenbank geschützt sein oder das Design als Gebrauchsgraphik Schutz genießen. 2.6. Darf man urheberrechtlich geschützte Texte oder Teile davon übernehmen? Einen urheberrechtlich geschützten Text darf man ohne Einwilligung des Autors nicht übernehmen, auch wenn man den Autor nennt; sehr wohl darf man aber darauf linken (siehe dazu Näheres unter FAQ Linkrecht. Im Rahmen des Zitatrechtes (§ 46 UrhG, siehe 2.7.) darf man Teile fremder Werke im Rahmen eigener Werke wiedergeben, wenn auf den fremden Autor hingewiesen wird Quelle: http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1a.htm |
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